Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Winterdienst
Alle zwischen uns, der
Fa. Zinn-Ziegel GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin: Heidi Zinn-Ziegel,
Im Brunnengäßle 1, 72535 Heroldstatt
E-Mail: winterdienst@zinn-ziegel.de
als Auftragnehmer und jedem Kunden als Auftraggeber abgeschlossenen Verträge im Bereich Winterdienst unterliegen ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich der AGB, Vorrang individueller Vereinbarung, strenge Formerfordernisse, Vollmacht
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst gelten für alle Angebote und Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für alle unsere Winterdienstleistungen. Hierzu zählen unter anderem das Räumen von Schnee, Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte, Abstumpfung von Geh- und Fahrflächen.
(2) Unsere nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bestellbedingungen o.ä. des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB, strenge Schriftform) zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen an ihn ohne ausdrückliche Vorbehalte ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung (§ 126 BGB, strenge Schriftform) maßgebend.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer AGB rechtsunwirksam oder nicht eindeutig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Frühere AGB des Auftragnehmers verlieren durch die jeweilige neue Version für die Zukunft ihre Gültigkeit.
(6) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, keine Übernahme der Betriebs- / Verkehrssicherungspflicht, Haftungsmaßstab
(1) Durch den Vertrag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Bereitschaft zur Durchführung von Winterdienstaufgaben auf den im Vertrag oder unserem Angebot beschriebenen Flächen auf Abruf oder auf unsere eigene Initiative. Sofern wir eine entsprechende allgemein herrschende Witterung (Schneefall, Eisglätte) wahrnehmen, werden wir -für den Auftraggeber kostenpflichtig- auf eigene Initiative tätig.
(2) Wir räumen den Schnee auf den vereinbarten Flächen und Gehwegflächen zur Seite und Streuen mit Salz und/oder stumpfem Material, sodass eine durchgehende Benutzbarkeit durch Fußgänger von max. ca. 1m Breite entsteht. Je nach vereinbarten Leistungsumfang wird das von uns von Hand oder maschinell erbracht. Wir stehen dabei nur für diejenige Sorgfalt ein, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(3) Wir schulden weder die Überwachung der Wetterlage, noch die Beobachtung oder Überwachung der vereinbarten Flächen. Das ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Aufgrund seiner Wetterbeobachtungen und -prognosen bestimmt er, ob ein Winterdienst notwendig ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Einsatzort eine Person als Ansprechpartner und Beobachter und Überwachung der Wetterlage vorzuhalten.
(4) Auf uns als Auftragnehmer werden außerdem nicht die Leistungen übertragen, die im Rahmen der Anliegerpflichten hinsichtlich der Räum- und Streupflichten entsprechend der jeweils gültigen kommunalen Satzungen gelten. Es gilt nur der Leistungsumfang gem. vorstehend Abs. 1 und Abs. 2. Keinesfalls wird auf uns die Betriebs- oder Verkehrssicherungspflicht des Eigentümer bzw. für das (Teil-) Grundstück Verantwortlichen übertragen. Insbesondere können wir unsere Leistungen nicht zu den in den kommunalen Satzungen festgelegten Zeiten erbringen, da wir nicht überall an allen unseren Auftragsorten gleichzeitig Winterdienste leisten können, was ausdrücklich und einvernehmlich zur Vertragsgrundlage erhoben wird. Wir als Auftragnehmer verpflichtet uns lediglich, die in Abs. 1 und Abs. 2 vorstehend beschriebenen Leistungen nach Anforderung und so schnell es uns unter Anwendung derjenigen Sorgfalt möglich ist, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(5) Die Winterdienstleistungen werden wir jedoch vom handwerklichen Umfang her sach- und fachgerecht erbringen. Der Winterdienst umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Schnee- und Glättebildung aufgrund der allgemein herrschenden Wetterbedingungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in den folgenden Absätzen 9 bis 13.
(6) Grundlage für jede Winterdienstleistung bildet ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichneter Vertrag oder eine Bestätigung unseres Angebots unter Akzeptanz unserer AGB.
(7) Der Auftragnehmer behält sich die Ablehnung von Aufträgen ohne Angabe von Gründen vor.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Der Nachunternehmer unterliegt damit der gleichen Verpflichtung wie der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer führt maximal zwei Einsätze pro Tag durch.
(9) Der Raum auf den vorhandenen Flächen zur seitlichen Lagerung von Schneemassen kann möglicherweise nicht mehr ausreichend sein. Die dadurch erforderliche Entsorgung von Schneemassen ist keinesfalls Gegenstand unserer vertraglichen Leistungen und muss ggf. gesondert und auch gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen der Schneelagerung, sodass der Auftraggeber die Situation am Leistungsort ebenfalls dauernd zu kontrollieren hat. Sollte durch die Lagerung von Schneemassen ein fachgerechter Winterdienst behindert werden, hat eine solche Behinderung der Auftraggeber auch ohne Verschulden zu vertreten.
(10) Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Notwendigkeit etwaiger Arbeiten rechtzeitig mind. in Textform an und vorab telefonische Information.
(11) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Kompletträumung der zu bearbeitenden Flächen dergestalt, dass der Asphalt oder Wegfläche freigelegt wird. Insbesondere bei anhaltendem Schneefall gilt die Räumung und das Bestreuen mit abstumpfendem Material als zu erbringende Leistung.
(12) Der Vertrag beinhaltet nicht die Entfernung von festgefahrenen Schneedecken oder Eis. Die Beseitigung von Eisbildung infolge von herabtropfendem Dachwasser, Dachlawinen, bzw. objektspezifischen Besonderheiten (z.B. Belag, der zu Pfützenbildung von Schmelzwasser neigt, nicht abfließendes Schmelzwasser), also allen Kriterien, die zu Eisglättebildung führen gehört nicht mit zum Leistungsumfang.
(13) Die nötige Reinigung der Flächen nach Beendigung des Winterdienstes, am Ende der Winterdienstperiode ist nicht Gegenstand des Vertrages. Dazu gehört insbesondere die Beseitigung von Resten des Streumaterials. Diese Leistungen müssen gegen gesondert und auch gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden. Bei einer vertraglich vereinbarten Reinigung der Flächen werden keine unbefestigten Flächen und keine Grün- oder Vegetationsflächen gereinigt. Die Reinigung von Gullys und anderen Vorrichtungen zur Oberflächenwasser-Entsorgung ist ebenfalls nicht Gegenstand einer Reinigung nach dem Winterdienst.
§ 3 Haftungsausschluss, Versicherungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder Nebenpflichten oder aus Verzug nur dann, wenn diese durch sein Verhalten oder das Verhalten der von ihm beauftragten Personen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, soweit das gesetzlich zulässig ist.
(2) Ausgenommen vom Haftungsausschluss ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen. Ausgenommen vom Haftungsausschluss ist ebenfalls die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Der Auftraggeber schließt eine Haftpflichtversicherung ab mit folgenden Deckungssummen: Personenschäden 2.000.000 €, Sachschäden 1.000.000 €, Schlüsselverlustrisiko 2.500 €. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Leistung des Versicherers insoweit begrenzt. Die Prämie hierfür ist im vereinbarten Lohn eingepreist.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Umstände, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht sind und die die Ausführung der Leistung behindern oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere für nicht zugängliche Flächen und Flächen, die z.B. durch Fahrzeuge zugestellt sind.
(5) Der Auftragnehmer haftet ebenfalls im Hinblick auf die Erbringung der Leistungen nur nach dem Maßstab gemäß oben § 2 Abs. 1 und Abs. 2.
§ 4 Reklamation/Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet bei mangelnder Ausführung der Leistung nach folgenden Regelungen:
(2) Beanstandungen an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind unverzüglich (während des Bestandes des Mangels) in Textform oder schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer zur einmaligen Nachbesserung berechtigt.
(3) Eine Mängelrüge an Tagen mit anhaltendem Schneefall ist verspätet, wenn Mängel an den zu bearbeitenden Flächen mit einer weiteren Schicht Schnee bedeckt sind (egal wie dick die Schicht ist) und schließen die Verpflichtung zur Nachbesserung aus. Solche Mängelrügen gelten als „weitgehend unbegründet“ mit der Folge, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer sich die Risiken teilen, indem die Kosten für den zusätzlichen Einsatz in Höhe des vereinbarten Lohns für diesen Einsatz im pauschalen Verhältnis 80:20 zulasten des Auftraggebers gequotelt werden.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Entgelt zu kürzen, geschweige denn einzubehalten, sondern hat zuerst im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang der Auftragnehmer zur Gewährung einer Minderung verpflichtet ist.
(5) Sollte der Auftraggeber die von ihm angezeigte Mängel auf eigene Rechnung bzw. durch eigene Leistung selbst ausführen, ohne diese dem Auftragnehmer vorher in Textform oder schriftlich anzuzeigen und keine Nachbesserung anzubieten, entfallen ebenfalls alle Gewährleistungsansprüche.
§ 5 Zahlungsbestimmungen, Verzug
(1) Wenn einzelvertraglich nicht anders geregelt werden die vereinbarten Entgelte durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Gesamtsumme ist ohne Abzüge sofort fällig.
(2) Zahlungen sind auf die vom Auftragnehmer angegebenen Bankkonten zu leisten.
(3) Mahnungen von uns können mündlich, telefonisch, in Textform oder schriftlich erfolgen.
§ 6 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird, wenn nicht anders geregelt, für die Dauer von einer Wintersaison geschlossen. Diese läuft – wenn nicht anders vereinbart – vom 1. November eines Jahres bis zum 31.März des Folgejahres.
(2) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten vor Beginn der Wintersaison kündigen. Die Kündigung hat mind. per E-Mail oder Briefpost zu erfolgen.
Stand: 21. September, 2022